Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 19.10.2001

Rechtsprechung
   OVG Bremen, 04.10.2001 - 1 B 363/01   

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OVG Bremen, 04.10.2001 - 1 B 363/01 (https://dejure.org/2001,9986)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04.10.2001 - 1 B 363/01 (https://dejure.org/2001,9986)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - 1 B 363/01 (https://dejure.org/2001,9986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahlrecht der Eltern über unterschiedlicher Organisationsformen eines Bildungsganges ihres Kindes; Aufnahme in bilinguales Gymnasium nach sogenannter "Geschwisterkind-Regelung"; Besuch der Schule von Geschwistern des Bewerbers als "besondere persönliche Umstände" ; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergang auf weiterführende Schulen - Sogenannte "Geschwisterkind-Regelung" bei Aufnahme in ein Gymnasium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 122
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus OVG Bremen, 04.10.2001 - 1 B 363/01
    Hinzuweisen ist jedoch auf Folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (seit BVerfGE 55, 72) ist der Gleichheitssatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus OVG Bremen, 04.10.2001 - 1 B 363/01
    Die Interessen der Erziehungsberechtigten sind aber keine pädagogischen Gesichtspunkte (vgl. BVerfGE 88, 40 [51] für das besondere pädagogische Interesse im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG).
  • OVG Bremen, 22.10.1992 - 1 B 86/92

    Integrierte Gesamtschule; Aufnahmebeschränkungen; Erschöpfung der

    Auszug aus OVG Bremen, 04.10.2001 - 1 B 363/01
    Wie der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat (Beschl. v. 22.10.1992 - 1 B 86/92 , NVwZ-RR 1993, 144 [145]; Beschl. v. 15.11.1993 - 1 T 4/93 - Beschl. v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -), muß Schulerziehung altersgemäß gewährt und kann nicht gleichwertig nachgeholt werden.
  • OVG Bremen, 05.12.1995 - 1 BA 31/95
    Auszug aus OVG Bremen, 04.10.2001 - 1 B 363/01
    Ein eigenständiger Bildungsgang in diesem Sinne wird durch ein bilinguales Unterrichtsangebot begründet, denn dieses vermittelt den Schülern eine Qualifikation, die sich von den übrigen im bremischen Schulwesen vermittelten Qualifikationen durch den Erwerb einer besonderen Sprachbefähigung unterscheidet (vgl. zuletzt die Urteile des Senats vom 05.12.1995 - 1 BA 31/95 u. a.).
  • OVG Bremen, 17.10.1994 - 1 B 112/94
    Auszug aus OVG Bremen, 04.10.2001 - 1 B 363/01
    Wie der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat (Beschl. v. 22.10.1992 - 1 B 86/92 , NVwZ-RR 1993, 144 [145]; Beschl. v. 15.11.1993 - 1 T 4/93 - Beschl. v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -), muß Schulerziehung altersgemäß gewährt und kann nicht gleichwertig nachgeholt werden.
  • OVG Bremen, 13.08.1993 - 1 B 95/93

    Zuweisung an Orientierungsstufe; Ermessensausübung der Schulbehörde

    Auszug aus OVG Bremen, 04.10.2001 - 1 B 363/01
    Die Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit der bevorzugten Aufnahme von Geschwisterkindern in eine von mehreren Schulen, die sich hinsichtlich ihres pädagogischen Konzeptes und ihrer inhaltlichen Ausgestaltung nicht voneinander unterscheiden (Beschluß vom 13.08.1993 - 1 B 95/93; vgl. jetzt für Schulen der Sekundarstufe I § 4 Abs. 4 Nr. 4 des Ortsgesetzes über die Schulstandortzuweisung und Schulstandortwahl in der Stadtgemeinde Bremen vom 07.03.1995 [Brem. Gbl. S. 127 - SaBremR 223-b-14]), läßt sich daher zumindest nicht ohne weiteres auf die Zulässigkeit der Geschwisterkind-Regelung beim Zugang zu unterschiedlich ausgestalteten Bildungsgängen übertragen.
  • OVG Sachsen, 08.12.2008 - 2 B 316/08

    Aufnahme ins Gymnasium; Kapazität; Kapazitätsengpass; Kriterien; Entscheidung des

    Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet einen sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (tendenziell a. A. aber: OVG Bremen, Beschl. v. 4.10.2001, NvWZ 2003, 122, das die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz aber letztlich offen lässt, und Niehues/Rux, a. a. O. Rn. 627).

    Zusätzliche Plätze, die als Ausgleich für rechtswidrig vergebene Plätze bereit gestellt werden müssen, sind an diejenigen Bewerber zu vergeben, die ihre rechtswidrige Abweisung nicht hingenommen haben; ihnen kann ein besserer Rang solcher Bewerber, die sich mit der Abweisung abgefunden haben, nicht entgegengehalten werden (st. Rspr. d. OVG, vgl. z. B. OVG Berlin, Beschl. v. 17.12.2004 - 8 S 110.04 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 4.10.2001, a. a. O., sowie Beschl. v. 25.9.1990 - 1 B 52/90 - juris).

  • OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22

    Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer Schule - Darlegung; familiäre Probleme;

    In Fällen einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung besteht ein Anspruch auf überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (siehe OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 6, Beschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90, LS 1, juris; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16, Rn. 32 sowie Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 821, jeweils m.N. auch zur Gegenansicht).

    Könnten ihrem Anspruch Berechtigungen anderer Bewerber, die sich mit der Abweisung abgefunden haben, mit Rücksicht auf eine wie immer bestimmte Rangfolge entgegengehalten werden, ließe sich ein wirksamer Rechtsschutz nicht mehr gewährleisten (st. Rspr. OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 11 f., Urt. v. 05.12.1995 - 1 BA 31/95, juris Rn. 37, Beschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90, LS 1, juris; ebenso OVG Sachsen, Beschl. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08, juris Rn. 17; OVG Berlin, Beschl. v. 17.12.2004 - 8 S 110.04, juris Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 01.10.2015 - OVG 3 S 55.15, juris Rn. 5).

    Diese Aufnahme über die festgesetzte Kapazität hinaus ist - ähnlich wie der Zuzug eines auswärtigen Schülers - ohne Probleme verkraftbar und der Antragsgegnerin ohne weiteres zumutbar (OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 13).

    Unter solchen Umständen ist eine einstweilige Anordnung auch mit einem Inhalt geboten, der das mögliche Ergebnis einer Hauptsacheentscheidung partiell vorwegnimmt (st. Rspr., OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 14).

  • VG Hamburg, 02.08.2010 - 15 E 1785/10

    Die Schulweglänge darf bei einer Profilschule nicht das maßgebliche

    Entsprechendes gilt auch für die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern (vgl. entsprechend VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.2.2007, 180/06, Juris Rn. 38 ff.; offen lässt die Verfassungsmäßigkeit des Geschwisterprivilegs OVG Bremen, Beschluss vom 4.10.2001, 1 B 363/01, Juris Rn. 10).

    Zwar fehlt in den Schulgesetzen der meisten Bundesländer ein solches Geschwisterprivileg, wie es auch bisher im Hamburgischen Schulgesetz nicht ausdrücklich geregelt war, sondern allein auf einer Verwaltungspraxis beruhte, die vor Gericht mangels hinreichender Grundlage im Gesetz keinen Bestand hatte (so OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2009, 1 Bs 159/09, Juris Rn. 7; zuvor bereits VG Hamburg, Beschlüsse vom 12.8.2009, 2 E 1856/09 und vom 24.7.2008, 15 E 1874/08, Juris Rn. 30 ff.; ähnlich auch bereits OVG Bremen, Beschluss vom 4.10.2001, 1 B 363/01, Juris Rn. 7 ff.; anders aber auf ähnlicher rechtlicher Grundlage VG Berlin, z. B. Beschlüsse vom 5.7.2007, 9 A 91.07, Juris Rn. 15, und vom 15.7.2008, 9 A 147.08, Juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.9.2009, 9 S 1950/09, Juris Rn. 11) .

    Allerdings ist nicht zu verkennen, dass durch die Privilegierung von Geschwisterkindern das Wahlrecht jener Interessenten, die noch keine älteren Geschwister an der jeweiligen Wunschschule haben, bei Kapazitätsengpässen erheblich geschmälert wird (vgl. dazu bereits OVG Bremen, Beschluss vom 4.10.2001, 1 B 363/01, Juris Rn. 10) .

  • VG Bremen, 29.07.2008 - 1 V 2016/08
    Während das Verfassungsrecht mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich nur ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten im Hinblick auf einen bestimmten Bildungsgang, nicht jedoch im Hinblick auf eine bestimmte Schule gebietet (vgl. dazu nur OVG Bremen, Beschl.v. 04.10.2001 - 1 B 363/01 - so auch BVerfG, Urt.v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ff. [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] zum Wahlrecht der Eltern zwischen verschiedenen Schulformen), hat sich der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 10.03.2004 (BremGBl.S. 139 ff.) für das Prinzip der stadtweiten Anwählbarkeit der Schulen und damit für einen (einfachgesetzlichen) Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Schule entschieden (vgl. Mitteilung des Senats vom 27.01.2004, DrS 16/129).

    Eine Privilegierung von Geschwisterkindern im Rahmen des Zuweisungsverfahrens enthält die AufnahmeVO nicht mehr, nachdem das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vor einigen Jahren entschieden hat, dass eine entsprechende Regelung von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt sei und es auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Gleichbehandlungsgebotes erheblichen Bedenken begegne (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 04.10.2001 - 1 B 363/01 -).

    Die Antragsgegnerin darf die Antragstellerin zu 1. vielmehr erst dann zurückweisen, wenn sie die Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit nachweist (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 - OVG Bremen, Beschl.v. 04.10.2001 - 1 B 363/01 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2009 - 9 S 1950/09

    Aufnahme in ein bestimmtes Gymnasium; Anspruch auf ermessensfehlerfreie

    Oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen entsprechen entweder der Position des Antragsgegners (so Sächs. OVG a.a.O.) oder haben die Frage nach einem Gleichheitsverstoß ausdrücklich offen gelassen (Nds. OVG, Beschluss vom 08.10.2003 - 13 ME 343/03 -, NVwZ-RR 2004, 258 f.) und dabei ausdrücklich auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bezug genommen (OVG Bremen, Beschluss vom 04.10.2001 - 1 B 363/01 -, NVwZ 2003, 122 f.), während die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen besondere Einzelfälle betreffen (Verstoß gegen spezielles Landesrecht bei generellem Vorrang von Geschwisterkindern: VG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2008 - 15 E 1874/08 -, NVwZ-RR 2009, 208 ff.; kein Aufnahmeanspruch eines Geschwisterkindes bei Erschöpftsein der Aufnahmekapazität: VG Potsdam, Beschluss vom 27.08.2008 - 12 L 403/08 -, juris).
  • VG Hamburg, 24.07.2008 - 15 E 1874/08

    Kein genereller Vorrang von Geschwisterkindern bei der Aufnahme in die

    Die Kammer muss nicht entscheiden, ob die hier praktizierte Geschwisterkind-Regelung grundsätzlich zulässig ist ( dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 29.8.2005, 1 Bs 258/05, Juris Rn. 17 ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 4.10.2001, 1 B 363/01, Juris Rn. 10; VG Mainz, Beschluss vom 2.6.2008, 6 L 371/08.MZ, Juris Rn. 5 ) und ob diese dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt und deshalb durch Gesetz zu regeln wäre ( vgl. die Regelungen anderer Länder: § 59a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Niedersächsisches Schulgesetz - besondere Berücksichtigung von Geschwisterkindern im Losverfahren; § 55a Abs. 2 Nr. 1 Schulgesetz für das Land Berlin - bevorzugte Aufnahme in die Grundschule, soweit im Einzelfall eine ausgeprägte persönliche Bindung beeinträchtigt würde; § 1 Abs. 2 APO S I NRW - Geschwisterkinder als eines mehrerer Auswahlkriterien ).

    Jedenfalls soweit der Gesetzgeber objektive Kriterien für das Auswahlverfahren vorgibt, ist es der Antragsgegnerin wegen des Vorrangs des Gesetzes versagt, durch Verwaltungsvorschriften neue Kriterien in das Verfahren einzuführen ( vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4.10.2001, 1 B 363/01, Juris Rn. 6 ff .).

  • VG Frankfurt/Main, 18.07.2019 - 7 L 2073/19

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um

    Damit kann vorliegend dahinstehen, ob es sich um einen "besonderen sozialen Umstand" im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSchulG handelt, der kraft Gesetzes sogar vorrangig zu berücksichtigen wäre (so Hessischer VGH, Beschluss vom 05.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, NVwZ-RR 1992, 361, 362 (zur alten Rechtslage); VG Wiesbaden, Beschluss vom 13.08.2007 - 6 G 832/07 -, juris, Rn. 36 ; dagegen wohl VG Darmstadt, Beschluss vom 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, juris, Rn. 16 ; für das bremische Recht ebenso ablehnend: OVG Bremen, Beschluss vom 04.10.2001 - 1 B 363/01 -, NVwZ 2003, 122, 122 f.).
  • VG Bremen, 31.07.2008 - 1 V 1991/08

    Anspruch auf Zuweisung zur Gesamtschule Mitte

    Während das Verfassungsrecht mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich nur ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten im Hinblick auf einen bestimmten Bildungsgang, nicht jedoch im Hinblick auf eine bestimmte Schule gebietet (vgl. dazu nur OVG Bremen, Beschl.v. 04.10.2001 - 1 B 363/01 - so auch BVerfG, Urt.v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ff. [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] zum Wahlrecht der Eltern zwischen verschiedenen Schulformen), hat sich der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 10.03.2004 (BremGBl.S. 139 ff.) für das Prinzip der stadtweiten Anwählbarkeit der Schulen und damit für einen (einfachgesetzlichen) Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Schule entschieden (vgl. Mitteilung des Senats vom 27.01.2004, DrS 16/129 ).

    Die Antragsgegnerin darf den Antragsteller vielmehr erst dann zurückweisen, wenn sie die Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit nachweist (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 - OVG Bremen, Beschl.v. 04.10.2001 - 1 B 363/01 -).

  • OVG Saarland, 02.08.2012 - 3 B 214/12

    Auswahlverfahren zur Aufnahme einer Schülerin in die 5. Klasse eines Gymnasiums

    OVG Sachsen, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.5.2010 - 3 M 307/10 - sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 8.8.2011 - 1 Bs 137/11 -, letzteres allerdings unter Hinweis auf die vom dortigen Landesgesetzgeber familienpolitisch gewünschte Privilegierung der Geschwister; offen gelassen bei OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.10.2003 - 13 ME 343/03 - sowie VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 10.9.2009 - 9 S 1950/09 - tendenziell verneinend: OVG Bremen, Beschluss vom 4.10.2001 - 1 B 363/01 -, jeweils zitiert nach juris.
  • OVG Sachsen, 04.03.2015 - 2 B 208/14

    Schulrecht, Gymnasium, Aufnahme an der Wunschschule, Erstwunsch, Zweitwunsch

    Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet einen sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (tendenziell a. A. aber: OVG Bremen, Beschl. v. 4.10.2001, NVwZ 2003, 122, das die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz aber letztlich offen lässt, und Niehues/Rux, a. a. O. Rn. 627).
  • VG Darmstadt, 14.08.2013 - 3 L 1006/13

    (Keine) Aufnahme in weiterführende Schule

  • VG Frankfurt/Main, 10.07.2019 - 7 L 1857/19

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um

  • VG Frankfurt/Main, 30.07.2019 - 7 L 2182/19

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um

  • VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um

  • VG Hamburg, 12.08.2011 - 15 E 1810/11

    Anspruch auf Einschulung in der Wunschschule; Geschwisterprivileg und

  • VG Bremen, 13.08.2012 - 1 V 645/12

    Anspruch auf Aufnahme in das Alte Gymnasium zum Schuljahr 2012/13

  • VG Bremen, 21.07.2016 - 1 V 1579/16

    Schulzuweisung Altes Gymnasium - Altes Gymnasium; Aufnahmeverfahren;

  • VG Bremen, 22.07.2016 - 1 V 1529/16

    Schulzuweisung Gymnasium Vegesack - Gymnasium Vegesack; Kapazitätsrichtlinie;

  • VG Hannover, 19.08.2005 - 6 B 4154/05

    Aufnahme; Aufnahmeanspruch; Aufnahmebeschränkung; Aufnahmekapazität;

  • VG Hannover, 08.08.2003 - 6 B 3150/03

    Aufnahmeanspruch ; Aufnahmebeschränkung ; Aufnahmekapazität; Bildungsauftrag;

  • VG Hannover, 25.06.2003 - 6 A 1136/03

    Aufnahmeanspruch; Aufnahmeverfahren; bekenntnisfremder Schüler; Bekenntnisschule;

  • VG Potsdam, 03.09.2008 - 12 L 370/08

    Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer Gesamtschule

  • VG Bremen, 31.07.2008 - 1 V 1518/08
  • VG Bremen, 29.07.2008 - 1 V 1525/08
  • VG Bremen, 28.07.2008 - 1 V 1966/08
  • VG Bremen, 28.07.2008 - 1 V 1520/08
  • VG Bremen, 07.08.2019 - 1 V 1232/19

    Zuweisung "Paula-Modersohn-Oberschule, Bremerhaven" - AVWS; Härtefall;

  • VG Bremen, 13.08.2019 - 1 V 1311/19

    Schulaufnahme / Gesamtschule Mitte - Gesamtschule Bremen-Mitte; Gesamtschule

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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.10.2001 - 1 B 363.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,19271
BVerwG, 19.10.2001 - 1 B 363.01 (https://dejure.org/2001,19271)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.2001 - 1 B 363.01 (https://dejure.org/2001,19271)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 2001 - 1 B 363.01 (https://dejure.org/2001,19271)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2001 - 1 B 363.01
    Auch die gerügte Abweichung der Berufungsentscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173) ist nicht ordnungsgemäß aufgezeigt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2018 - 3 S 60.18

    Aufnahme in die Grundschule; Geschwisterregelung; Begründung für eine

    Der von der Beschwerde hiergegen angeführten Entscheidung des OVG Bremen lässt sich für den vorliegenden Fall bereits deshalb nichts Abweichendes entnehmen, weil sie sich auf die Frage der Zulässigkeit einer Geschwisterkind-Regelung beim Zugang zu unterschiedlich ausgestalteten Bildungsgängen bezieht (Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 B 363.01 - juris Rn. 10).
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